Informationen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahre) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
- Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch
- persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines Sorgeberechtigten
- formlos schriftlich
Bei Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist vom neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis beim bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
Benötigte Unterlagen
Bei persönlicher Vorsprache (Terminvereinbarung notwendig)
- Personalausweis und / oder Reisepass
- ggf. Kinderreisepass, wenn nicht vorhanden - Geburtsurkunde. Hat der Jugendliche kein Dokument, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache mit anwesend sein
- für die Nachuntersuchung: Anforderungsschreiben des Arbeitgebers
Bei schriftlicher Beantragung (z.B. per E-Mail)
- Kopien der Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und sofern vorhanden des Auszubildenden
- formloser, schriftlicher Antrag
Kosten
- keine
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